Die neue Weiterbildungsordnung für Ärzt:innen

Für die neue Weiterbildungsordnung gilt das Motto „Kompetenzen statt Zeiten“. Konsequenterweise werden nun für jede Facharztweiterbildung Kompetenzen aufgelistet, die Du in unterschiedlichen Stufen (von erklären bis sicher beherrschen) erlernen musst. Es kommt also vor allem auf den Erwerb einer Fähigkeit an, nicht mehr nur auf die Gesamtzahl der durchgeführten Sonos. Die Sonos (oder anderen Kompetenzen), die Du einmal absolviert hast, kannst Du außerdem mitnehmen, falls Du das Fach wechselst.

Du musst nur noch drei Monate durchhalten! 

Eine besonders gute Nachricht dürfte für viele Kolleg*Innen sein, dass Du mit der neuen Weiterbildungsordnung keine sechs Monate mehr in einer Stelle aushalten musst. Stattdessen kannst Du schon nach drei Monaten das Handtuch werfen und die drei Monate werden für den Facharzt gezählt. Übrigens: Natürlich darf man auch nach fünf, sieben oder 37 Monaten gehen, es müssen also keine Mehrfachen von drei Monaten abgeleistet werden. (vgl. §4) 

Du musst nicht mehr so lange ins Krankenhaus!

Die neue Weiterbildungsordnung ermöglicht eine deutlich größere Flexibilität beim Wechsel zwischen Krankenhaus und Praxis. Es wird nun für die einzelnen Facharztdisziplinen explizit angegeben, ob und wie viel Weiterbildungszeit stationär erfolgen muss. Falls dies nicht angegeben ist, kannst Du theoretisch (falls dort alle Kompetenzen erworben werden können) die gesamte Weiterbildung ambulant machen. (vgl. §4, Abs. 9) 

Du kannst dein Papier-Logbuch nicht mehr verlieren! 

Die Dokumentation erfolgt zukünftig in einem elektronischen Logbuch. Dieses muss „kontinuierlich“ geführt werden, es reicht also nicht mehr, dass Dein Chef nach fünf Jahren einfach alles unterschreibt. Du musst regelmäßig über Deinen Lernfortschritt Buch führen und Dein Chef muss Deine Einträge zukünftig mindestens einmal jährlich abzeichnen. (vgl. §8) 

Du musst weiterhin Zeiten ableisten. Aber andere! 

Für die einzelnen Facharztweiterbildungen werden weiterhin Mindestzeiten genannt, die abgeleistet werden müssen. Diese sind jedoch in der Tendenz flexibler geworden.  

In manchen Fächern müssen oder können Abschnitte in „einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung abgeleistet werden“ (vgl. z.B. Weiterbildung Allgemeinmedizin). Interessant ist hierbei die Änderung der Definition von „Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung“. In der Weiterbildungsordnung der ÄK Nordrhein gehören dazu in der neuen Weiterbildungsordnung jetzt zusätzlich folgende Fächer: Arbeitsmedizin, Nuklearmedizin, öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Radiologie und Transfusionsmedizin. (Cave: Dies ist von Ärztekammer zu Ärztekammer unterschiedlich definiert!) 

In einigen Disziplinen, insbesondere den chirurgischen, „können zum Kompetenzerwerb bis zu 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten erfolgen“ (vgl. Weiterbildung mehrerer chirurgischer Fächer, z.B. Orthopädie und Unfallchirurgie). Hiermit ist explizit gemeint, dass nicht nur Fächer der unmittelbaren Patientenversorgung zählen, sondern ihr auch ein Jahr als Barista in der Kantine arbeiten könnt. Ne Quatsch, das geht natürlich nicht, aber Biochemie oder Anatomie wären möglich. 

Außerdem haben sich die zeitlichen Vorgaben in einigen Fächern geändert.

Vorgaben für die Fächer

So müssen in der Allgemeinmedizin nur noch 12 (statt 18) Monate in der stationären inneren Medizin geleistet werden. Beim Hausarzt müssen jetzt 24 (statt 18) Monate geleistet werden.

In der Chirurgie ist der Common-Trunk entfallen, dessen Inhalte (6 Monate ZNA, 6 Monate Intensiv, 12 Monate Chirurgie) sind jetzt jedoch in den einzelnen Disziplinen aufgeführt.

Auch in der Inneren Medizin ist der Common Trunk entfallen.

In den Fächern der spezialisierten Inneren Medizin (also z.B. Kardio, Gastro, etc.) werden 24 Monate im Krankenhaus gefordert. Interessanterweise können die geforderten je sechs Monate Notaufnahme und Intensivstation nicht in diesen zwei Jahren untergebracht werden. Trotzdem können die sechs Jahre je zur Hälfte im Krankenhaus und in der Praxis verbracht werden. Für die allgemeine „Innere Medizin“ sind mindestens 30 Monate im Krankenhaus vorgesehen. Auch hier sind zusätzlich je sechs Monate in der ZNA und auf der Intensivstation zu verbringen. Es bleiben also maximal 18 Monate, die ambulant absolviert werden können.

In der Kinder- und Jugendmedizin kann nun ein ganzes Jahr in einer anderen Disziplin geleistet werden, nicht mehr nur ein halbes.

Auch in einigen anderen, kleineren Fächern gibt es spannende Neuerungen, die wir hier nicht gesondert aufführen, es lohnt sich aber in jedem Fall einmal nachzulesen!

Zum Schluss noch eine wichtige Bemerkung: Wir wollen Dir mit diesem Text eine Hilfestellung geben, damit Du weißt, worauf Du in der Weiterbildungsordnung der für Dich zuständigen Ärztekammer achten musst.

 

Unser Text bezieht sich auf die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein, schaue daher bitte unbedingt in der Weiterbildungsordnung der für dich zuständigen Ärztekammer nach. Und, bevor Du einen völlig ungewöhnlichen Karriereweg planst, setze Dich im Zweifel unbedingt mit Deiner Ärztekammer in Verbindung und frage nach, ob das eine gute Idee ist. Die Ärztekammern sind dabei sehr nett und beantworten geduldig auch die blödeste Rückfrage.