wir melden uns zurück aus der Welt der Tarifverträge und geben Dir Informationen über das Thema “Bereitschaftsdienst”. Damit wird die Serie rund um das Thema Gehalt fortgesetzt.
Was ist eigentlich Bereitschaftsdienst?
Die Rechtslage zu Bereitschaftsdiensten ist grundsätzlich relativ komplex und ehrlicherweise auch nicht übertrieben spannend. Wir wollen natürlich kein juristisches Portal ersetzen, aber ganz kurz erklären, welche Begriffe man schon einmal gehört haben sollte.
Die Arbeitsbereitschaft ist der klassische „Leerlauf“. Hierzu zählt beispielsweise die Pflegekraft, die nachts am Empfangstresen der Notaufnahme sitzt. Es ist zwar vielleicht in dieser Sekunde nichts zu tun, die Pflegekraft kann ihren Platz aber nicht verlassen, denn es kann ja jederzeit eine Patientin durch die Tür kommen. Dann muss die Pflegekraft von sich aus, also ohne Information des Arbeitgebers, beginnen zu arbeiten. Diese Zeit ist eigentlich immer voll bezahlte Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst hingegeben beschreibt, dass Du zwar gerade nicht aktiv arbeitest, dich dafür aber an einem von Deinem Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhältst um unmittelbar anfangen können zu arbeiten. Dies ist die typische Tätigkeit einer Ärztin im Nachtdienst – Du hast ein Zimmer in dem du fernsehen oder schlafen kannst, wenn Du angerufen wirst, dann musst du aber arbeiten. Bereitschaftsdienst ist dabei grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten, was dazu führt, dass die gesetzlich vorgesehenen Pausenzeiten zwischen zwei Bereitschaftsdiensten einzuhalten sind. Im Tarifvertrag für die Unikliniken wird definiert, dass „der Arbeitgeber (…) Bereitschaftsdienst nur anordnen (darf), wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt“ (§7).
Entlohnung des Bereitschaftsdienstes
Bezüglich der Entlohnung werden in den Tarifverträgen oftmals unterschiedliche Stufen von Bereitschaftsdienst definiert, die davon abhängen, zu welchem Teil der Dienst aus Bereitschaft besteht und zu welchem Teil aus Arbeit. Im Uniklinik-Tarifvertrag werden die Bereitschaftsdienststufen I und II unterschieden. Wenn in der Regel nur maximal 25% Arbeitszeit geleistet wird, kommt Bereitschaftsdienststufe I infrage, bei dieser werden 60% der geleisteten Zeit als Arbeitszeit gewertet. Mit 10 Stunden Bereitschaftsdienst Stufe I verdienst Du also genauso viel, wie mit 6 Stunden regulärer Arbeit. Bereitschaftsdienststufe II geht von 25 bis 49%, hier werden 95% als Arbeitszeit gewertet. Bei über 50% überwiegt nicht mehr „die Zeit ohne Arbeitsleistung“, sodass diese Zeit nicht mehr als Bereitschaftsdienst gewertet werden kann.
Die einzelnen Tarifverträge geben unterschiedlich Zeiten Möglichkeiten vor, wie viele Bereitschaftsdienste zulässig sind. Im Tarifvertrag für kommunale Kliniken sind dies zum Beispiel vier Dienste pro Monat, allerdings berechnet als Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres.
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