Arbeitsverträge für Ärzt:innen

Verfasst von Thorben

Thorben ist einer der Gründer:innen von Felix Medicus. Er verantwortet die Umsetzung aller technischer Anforderungen der Plattform und sorgt dafür, dass wir genügend Mediziner:innen für das Erreichen unserer Ziele gewinnen.

19.09.2021

Intro

Wir haben aus unserer Community sehr viele Nachfragen zu diesem Thema enthalten. Leider werden die Inhalte von Arbeitsverträgen weder in der Universität noch auf anderem Wege behandelt. Wir haben uns vorgenommen, bei intransparenten Themen wie diesem aufzuklären und euch zu helfen, worauf man achten sollte und welche Inhalte besonders wichtig sind.

Was ist ein Arbeitsvertrag überhaupt?

Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der zwischen dem Arbeitgeber und der/m Arbeitnehmer:in geschlossen wird. Dieser Vertrag verpflichtet den/die Arbeitnehmer:in zu einer vereinbarten Arbeitsleistung und den Arbeitgeber zur Gewährung von Arbeitsentgelt sowie sonstigen Leistungen. Der Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag unterliegt der Vertragsfreiheit, das bedeutet, das entschieden werden darf, mit wem, in welcher Form und mit welchem Inhalt ein solcher Vertrag geschlossen wird. Grundsätzlich hält man sich bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen an die klassischen und sehr wichtigen Bestandteile, um einen gültigen Vertrag für beide Parteien zu erstellen.

Die Bestandteile eines Arbeitsvertrages

  1. Angaben zu den Vertragspartnern, also Arbeitgeber und -nehmer:in
  2. Dauer und Fristen des Arbeitsvertrages
    • Dauer
    • Arbeitszeit und Mehrarbeit
    • Befristung
    • Probezeit
    • Kündigungsfristen
    • Urlaubstage
  3. Umfang der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer:in
    • Aufgabengebiete
    • Verantwortung und Pflichten
    • Mögliche Arbeitsorte
  4. Daneben können Nebenpflichten eingebracht werden, wie bspw.:
    • Verschwiegenheitspflichten
    • Wettbewerbsverbote
    • Rücksichtnahmepflichten
    • Treuepflichten
  5. Vergütung seitens der Arbeitgeber:in
    • Gehalt
    • Zulagen und Bonuszahlungen
    • Umfang und Möglichkeit zu Diensten
    • Vermögenswirksame Leistungen
    • Verweis auf einen Tarifvertrag

Wichtige Inhalte tarifgebundener Arbeitsverträge für Assistenzärzt:innen

Für dich als Assistenzärzt:in, können tarifgebundene Arbeitsverträge eine große Rolle spielen. In Deutschland gibt es verschiedene Tarifverträge, die sich in ihrer Definition und Tarifen unterscheiden. In diesen Tarifverträgen sind Entgeltgruppen, Gehälter und Stellen immer klar definiert und geregelt. Dennoch gilt es auch hier, einige Dinge zu beachten.

Auch in tarifgebundenen Arbeitsverträgen sollte dringend auf den Ort der Beschäftigung geachtet werden. Hier musst du zwischen dem Klinikstandort und der Klinikgruppe entscheiden. Das ist wichtig, denn wenn nur die Klinikgruppe, d.h. kein bestimmter Standort im Arbeitsvertrag steht, dann könntest du theoretisch an andere Standorte versetzt werden. Das kann mitunter zu wohn- und familientechnischen Problemen führen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Umfang der Weiterbildung. Achte unbedingt bei deinem Arbeitsvertrag darauf, ob es einen Weiterbildungsplan gibt und ob die Weiterbildungsermächtigung für den gesamten Weiterbildungszeitraum vorliegt. Hier kann es sein, dass eine Rotation vorgesehen ist, d.h. dass du für Weiterbildungen andere Klinikstandorte besuchen musst.

Unser Tipp

Die Weiterbildungsermächtigten des jeweiligen Krankenhauses oder der Praxis kannst du mit den anrechenbaren Zeiten der Weiterbildung auf der jeweiligen Internetseite der Ärztekammern nachlesen.

Auch der Umfang der Bereitschaftsdienste sollte geregelt werden. Die Tarifregelungen hierzu kann man auf der Webseite des Marburger Bundes finden. Die Regelungen sind hier aktuell: maximal 4 Dienste pro Monat, 2 WE müssen frei sein, Zuschläge ab dem 5. Dienst, etc. Gehälter sind in tarifgebundenen Arbeitsverträgen an den Tarif gebunden, jedoch sind Dienste oftmals ein heikles Thema. Um im Vorhinein mehr zu erfahren, bieten sich Hospitationen an. Dort könnt ihr Kolleg:innen zu der Anzahl der Dienste (bspw. Nachtdienste) und der Bezahlung befragen! Hierbei ist natürlich auch die Regelung der Gesamtarbeitszeit von Bedeutung.

Die Arbeitszeit solltest du vertraglich festhalten, um bösen Überraschungen entgegenzuwirken.

Im Normalfall liegt die DURCHSCHNITTLICHE Höchstarbeitszeit bei 48 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von 12 Monaten. Dieser Zeitraum verlängert sich bei Schicht-/Wechselschichtarbeit bis auf 24 Monate.

  • 15% Zuschlag auf das Entgelt für jede Stunde Arbeitszeit in den Nachtstunden (zwischen 21 und 6 Uhr)
  • 5% Zuschlag auf das Bereitschaftsdienststundenentgelt ab der 97. Stunde Bereitschaftsdienst pro Monat (schwer zu erreichen da bei einem Bereitschaftsdienst in der Woche nur 8 Std Bereitschaftsdienst angerechnet werden, bei 24 Std Bereitschaft: 8 Std. Arbeitszeit, 8 Std. Bereitschaft, MINUS 8 Std., weil man ja am nächsten Tag fehlt.), von daher ist der Zuschlag vernachlässigbar, da er sowieso fast nie erreicht wird.)
  • 35% Zuschlag auf das Entgelt für jeden an einem WOCHENfeiertag geleistete Stunde, wenn Freizeitausgleich gewährt wird, ohne Freizeitausgleich 135% (Feiertage die auf einen Sa oder So fallen, generieren nur den Sa/So Zuschlag – diese kannst du über unseren Gehaltrechner nachschauen)

Auch hier: Dienste werden nahezu immer vergütet und in Freizeit abgegolten. Wie oben beschrieben teilen sich die 24 Std in Arbeits- und Bereitschaftszeit und Minusstunden bei Freizeitausgleich am nächsten Tag auf. Mache ich nur einen 20-Stunden-Dienst generierst du also nur 4 Bereitschaftsdienststunden, wobei die Pause ja noch abgezogen wird, also 3,5. Die Dienstvergütung ist ebenfalls im Tarifvertrag geregelt. In einem kommunalen Krankenhauses verdienst du zum Beispiel im Bereitschaftsdienst im ersten Jahr deiner Assistenzarztzeit 28,37 € pro Stunde. Natürlich kommen noch Nacht- oder Feiertagszuschläge hinzu. Im Schnitt leisten Ärzt:innen 5 – 9 Bereitschaftsdienste pro Monat, offiziell erlaubt sind nach Tarif jedoch nur 4. Jede:r Arzt/Ärztin kann natürlich auf eigenen Wunsch mehr machen.

Du kannst gerne mal schauen, was das für dein Portemonnaie bedeuten würde.

Der Felix Medicus Gehaltsrechner

Wie viel Geld verdient man eigentlich in den ersten Jahren als Ärzt:in? Und lohnt sich ein Samstagsdienst? Finde es heraus, mit dem Gehaltsrechner von Felix Medicus!

Opt-Out-Regelung

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Arbeitsvertrages ist die ”Opt-Out”-Regelung. Diese kann für tarifgebundene, aber auch nicht-tarifgebundene Arbeitsverträge gelten. In der Opt-Out-Regelung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen eine höhere Wochenarbeitszeit. Die vorgeschriebene Höchstarbeitszeit liegt bei 48 Stunden pro Woche. Bei der Vereinbarung der Opt-Out-Regelung stimmt die/der Arbeitnehmer:in zu, bis zu 56 Stunden die Woche zu leisten. Dies ermöglicht den Krankenhäusern, Ärzt:innen über die eigentlich gesetzlich Grenze von acht Stunden pro Tag zu beschäftigen. Opt-Out ist quasi eine Aushebelung des Arbeitszeitgesetzes, damit der Arbeitgeber sich rechtlich absichern kann. Nahezu jede Klinik würde nicht mehr funktionieren, wenn Ärzt:innen Opt-Out nicht unterschreiben würden. Nahezu jede Klinik begeht Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, da sie das Personal im Durchschnitt immer über die Höchstgrenze von 48 Std/Woche arbeiten lässt.

Aufgepasst

Die Opt-Out-Vereinbarung kannst du nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ArbZG, innerhalb einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Widerruft die/der Arbeitnehmer:in die Einwilligung, so darf der Arbeitgeber die/den Arbeitnehmer:in nicht benachteiligen!

Hier gilt dennoch; deine Arbeitszeit kann die 56 Stunden pro Woche trotzdem überschreiten, da sich die Wochenarbeitszeit auf einen “Arbeitszeitkorridor” von 6 bis 12 Monaten bezieht. Die Opt-Out-Erklärung ist für die/den Arbeitnehmer:in freiwillig. Deswegen sollten Arbeitgeber:innen diese erst nach dem Eingehen des Arbeitsvertrags der/dem neuen Arbeitnehmer:in überreichen.

Aber wie oft kommt es vor, dass eine Opt-Out-Erklärung abgeschlossen wird?

Nach einer Umfrage des Hartmannbundes, an der insgesamt 1.300 Ärzt:innen teilnahmen, gaben rund 39,3 % an, eine Opt-Out-Erklärung unterschrieben zu haben. Fast ein Viertel der Befragten, also 23,8 %, haben keine Opt-Out-Erklärung unterschrieben und ganze 36,9 % haben keine Erklärung von der/dem Arbeitgeber:in vorgelegt bekommen. Das deutsche Krankenhausinstitut geht sogar davon aus, dass sich ungefähr zwei Drittel der Bereitschaftsdienst- leistenden Ärzte für eine Opt-Out-Regelung entscheiden.

Empfehlung

Du solltest dir sehr genau überlegen, ob du die Opt-Out-Regelung wirklich unterschreiben willst. Du begibst dich mit der Unterschrift in eine Situation, in der der Arbeitgeber dich zwingen kann, mehr zu arbeiten als gesetzlich vorgesehen. Das kann oft – zusätzlich zu der Verantwortung und dem Druck, den du im Job sowieso hast – zu gesundheitlichen Problemen führen. Gerade am Anfang deiner Karriere ist es wichtig, dieses Thema im Hinterkopf zu behalten…

Wichtige Inhalte nicht-tarifgebundener Arbeitsverträge

Natürlich muss sich auch bei nicht-tarifgebundenen Arbeitsverträgen, alles im arbeitsrechtlichen Rahmen bewegen! Dennoch: Die/Der Arbeitgeber:in besitzt hier wesentlich mehr Freiheiten in der Gestaltung der Vertragsinhalte. Das führt dazu, dass sich Fristen und Vergütungen teilweise wesentlich von tarifgebundenen Arbeitsverträgen unterscheiden – was positiv oder negativ sein kann.

Die Klärung des Gehalts spielt dabei eine wesentliche Rolle. Das Gehalt kann dabei in beide Richtungen verlaufen – positiv oder negativ. Bevor du deine Unterschrift auf den Arbeitsvertrag setzt, solltest du dich über durchschnittliche Gehälter aus vergleichbaren Tarifverträgen erkundigen. Zu deinem Nettogehalt kommt allerdings noch die Dienstvergütung hinzu. Diese werden erfahrungsgemäß nur an Wochenenden und Feiertagen gut bezahlt.

Wenn du also 3 bis 4 Dienste im Monat machst, solltest du dein Nettogehalt auf 3.100 Euro hochschrauben können. Wenn du dir trotzdem unsicher bist, dann teste doch mal unseren kostenlosen Gehaltsrechner! Achte auch hier unbedingt auf die Arbeitszeiten. Diese müssen klar geregelt sein. Wie auch in tarifgebundenen Arbeitsverträgen liegen die maximale Wochenstunden bei 48 (über 12 Monate im Durchschnitt). Wenn du die Opt-Out Erklärung unterschreibst, willigst du ein, bis zu 56 Stunden die Woche zu arbeiten.

Unser Tipp

Das Einstiegsgehalt für Assistenzärzt:innen in kommunalen Krankenhäusern liegt derzeit bei 4.694,75 € Brutto. In einer Uniklinik verdienst du als Assistenzärzt:in im ersten Jahr 4.841 € Brutto. Der Nettoverdienst ist schwer einzuschätzen, da verschiedene Faktoren wie Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit etc. eine Rolle spielen. Im Normalfall von Berufsanfänger:innen bleiben ca. 55-60 % des Bruttolohnes übrig. Das wären 2.900 Euro Netto.

Checkliste gefällig?

Für dieses Thema haben wir noch eine Checkliste geschrieben. Wir haben dir hierfür auch eine eigene Sektion eingerichtet.

Behalt’ dieses PDF also und meld’ dich bei Felix Medicus an, um auf dem Laufenden zu bleiben…

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